Satzung Förderverein

Förderverein FORUM RECHT Satzung

Stand: 12.10.19

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein FORUM RECHT“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist in das Vereinsregister des Registergerichts Mannheim unter der Geschäfts-Nr. VR 702287 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ und „die Förderung der Erziehung und Volksbildung“. Außerdem verfolgt der Verein den Zweck der Förderung der Kultur, insbesondere wird er die Bedeutung für Recht als einem Grundpfeiler der Demokratie durch aktives Handeln stärken und das Verständnis für Aufgaben und Bedeutung des Rechtsstaats für eine demokratische Grundordnung vertiefen
    Der Verein kann auch als Mittelbeschaffungsverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO tätig werden.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklich insbesondere durch:
    1. Öffentlichkeitsarbeit über Veranstaltungen aller Art, Information der Medien und der breiten Öffentlichkeit über eigene Portale, Artikel u.a.
    2. Förderung des Gedankens und Begleitung der Errichtung und des Betriebs eines „Forum Recht“ als zentrales Ausstellungs-, Begegnungs- und Kommunikationszentrum in Deutschland am Standort Karlsruhe

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist überparteilich und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht und Fördermitglieder ohne Stimmrecht. Mitglieder mit Stimmrecht haben jeweils eine Stimme.
  2. Ordentliche (stimmberechtigte) Mitglieder können natürliche Personen werden. Fördermitglieder (stimmrechtslos) können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder beschließt der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Fördermitglieder können durch einfache Willenserklärung, die auch über digitale Medien abgegeben werden kann, beitreten.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, durch Austritt oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende mit Monatsfrist dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Ein Ausschluss erfolgt nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied den Vereinszielen grob zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstands
    2. Wahl eines Kassenprüfers / einer Kassenprüferin
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Festsetzung von Mitgliederbeiträgen
    5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    6. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
    7. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplans
    8. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    9. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    10. Die Einrichtung von beratenden Gremien
  2. Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen per E-Mail oder ersatzweise auf dem Postweg eingeladen. Sie tagt mindestens einmal im Jahr.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags zusammentreten.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen nötig.
  5. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
  6. Die Mitgliederversammlung kann auch online durchgeführt werden. Die teilnahmeberechtigten Personen erhalten mit der Einladung Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der Teilnahme an Versammlung und Abstimmung. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleistung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet. Die Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung und der Beschlussfassung werden vom Vorstand beschlossen und der Versammlung vor Eröffnung der Versammlung mitgeteilt.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu dreizehn Mitgliedern, darunter der oder die Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der oder die Schatzmeister/in, der oder die Schriftführer/in und bis zu acht Beisitzer/innen.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder des ersten Vorstands nach Gründung des Vereins beträgt drei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich dabei einer Geschäftsführung bedienen. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem oder der Vorsitzenden oder einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  4. Der Verein wird von dem oder der Vorsitzenden gemeinsam mit einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden oder aber gemeinsam durch zwei stellvertretende Vorsitzende gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

Satzung vom 14. Mai 2018, geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 31. Juli 2018 und 12.10.2019